Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturaufträge und die Abwicklung von Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen der Seco Austria GmbH.
Präambel
Allen Lieferungen und Leistungen liegen die folgenden Bedingungen zugrunde.
Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn sie Ihnen unsererseits
nicht ausdrücklich widersprochen werden.
1. Vertragsschluss
Wenn nicht ausnahmsweise schriftlich etwas anderes vereinbart wird, kommt der Vertrag durch Ihre Anfrage
(telefonisch oder schriftlich) dann zustande, wenn der Kundendienstmonteur an dem von Ihnen angegebenen
Leistungsort eintrifft.
2. Lieferungen / Leistungen
Unsere Kundendienstmonteure analysieren zunächst die von Ihnen zu beschreibende Problemlage des Gerätes.
Soweit sofort möglich erfolgt eine Reparatur des Gerätes vor Ort. Soweit eine sofortige Reparatur nach
technischer Klärung der Problemlage nicht sofort möglich ist, können unsere Monteure neue Termine vereinbaren.
Sie können von uns eine Prognose über die zu erwartenden Kosten verlangen, auch wenn es sich um einen
Garantie-/Gewährleistungsfall handelt. Die Kostenprognose erfolgt nicht durch den Kundendienstmonteur,
sondern durch unsere administrative Abteilung auf Anfrage, die Sie dem Kundendienstmonteur gegenüber
erteilen können.
Zur Vorabprüfung des Vorliegens eines Gewährleistungs-/Garantiefalles ist es zwingend erforderlich,
dass die zu dem beanstandeten Gerät gehörende Anschaffungsrechnung bzw. der zugehörige Lieferschein
vorgelegt werden kann.
Nicht zu unserem Reparaturumfang gehören die Schaffung baulicher oder betrieblicher Voraussetzungen
für die Nutzung der kältetechnischen Anlagen/Kältemöbel, insbesondere nicht die Verlegung notwendiger
Leitungen und Anschlüsse. Weder für Elektrik noch für wasserseitige Leitungen.
3. Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge können von uns nur verbindlich nach Kalkulation abgegeben werden.
Die vor Ort entsandten Kundendienstmonteure haben keine Vollmacht zur Abgabe verbindlicher
Kostenschätzungen oder Kostenvoranschlägen.
4. Preise / Zahlungen
Die zu vergütende Zeit beginnt mit Abfahrt ab Betrieb bzw. ab letzten Einsatzort bis zur Beendigung
des Einsatzes bei Ihnen. Fahrtkosten werden, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nach
tatsächlichen Kilometern und Fahrzeit berechnet.
Dies gilt nicht bei Anfahrten, für die die Nutzung anderer Transportmittel als eines Kraftwagens
erforderlich sind (z. B. Fähren, Flugzeuge, Züge o. ä.). In diesen Fällen ist neben der Anfahrtspauschale
der Aufwand zu vergüten, den wir selbst für die zurückzulegenden Wegestrecken aufwenden müssen
(z. B. Transferkosten einer Fähre usw.).
Kundendienstmonteure werden anhand eines Stundensatzes vergütet. Ersatzteile werden zu ortsüblichen
und angemessenen Preisen berechnet. Kleinmaterial darf, sofern nicht anders vereinbart, pauschaliert
bis zu maximal 25,00 € pro Reparatur abgerechnet werden.
Soweit wir Preislisten für Reparaturmaterialien veröffentlichen, gelten diese Preise ab Werk ohne
Verpackung, ohne Montage und ohne Inbetriebnahme sowie zzgl. Umsatzsteuer.
Rechnungen sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, umgehend fällig.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht Ihnen nur insoweit zu,
als Ihre Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Unsere Leistungen sind im Ergebnis für Sie unentgeltlich, soweit eine Gewährleistungsverpflichtung
Ihres Lieferanten oder eine Garantieverpflichtung Ihres Lieferanten eingreift. Die Abwicklung der
Gewährleistungsansprüche bzw. Garantieansprüche übernehmen wir für Sie ohne zusätzliche Kosten.
Lehnt allerdings der Gewährleistungspflichtige/Garantiepflichtige die Bezahlung unserer Rechnung ab,
sind wir nicht verpflichtet, diesen im Prozesswege in Anspruch zu nehmen. Für den Fall, dass wir die
schriftliche Ablehnung nachweisen können, bleiben Sie zahlungspflichtig.
5. Lieferzeit / Ausführungsfristen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Liefertermine und Reparaturtermine unverbindlich.
Die Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und die
bauseitigen notwendigen Voraussetzungen geschaffen sind.
6. Gefahrübergang / Abnahme
Die Gefahr bei reinen Warenlieferungen geht mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Kunden über,
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
Zur Abnahme werkvertraglicher Leistungen ist der Kunde verpflichtet, sobald wir die Fertigstellung der
Reparatur anzeigen. Die Abnahme wird durch die Unterschrift unter dem Arbeitsbericht des
Kundendienstmonteurs bestätigt. Unabhängig davon stellt die Ingebrauchnahme des reparierten
Gegenstandes die Abnahme dar.
7. Haftung für Sachmängel / Verjährung
Für die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs/der Abnahme vorhandenen Sachmängel haften wir für die Dauer
von 12 Monaten (Verjährungsfrist). Bei reiner Lieferung beginnt die Verjährung mit Lieferung an den Kunden.
- Keine Gewährleistung für Verschleißteile oder unsachgemäße Verwendung
- Beachtung der Gebrauchshinweise des Herstellers ist verpflichtend
- Keine Haftung für Folgeschäden (mit gesetzlichen Ausnahmen)
- Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
- Haftung begrenzt auf den hälftigen Auftragswert
- Keine Haftung für Vermögensschäden (z. B. entgangener Gewinn)
8. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen unterliegen dem österreichischen Recht. Gerichtsstand ist das für den Sitz
der Firma Seco Austria GmbH zuständige Gericht, soweit Sie kaufmännisch tätig sind.
Für Privatpersonen gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung nicht.
Seco Austria GmbH
Industriezeile 2, Obj. 12
AT-8401 Kalsdorf bei Graz
Telefon: +43 662 203 200
E-Mail: info@seco.at